Norm
EO §389 IRechtssatz
Im Zuge eines vor Klagseinbringung eingeleiteten Provisorialverfahrens kann nur auf jenen Rechtsgrund abgestellt werden, den die gefährdete Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruchs selbst herangezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013