Norm
ZPO §519 Z2 CRechtssatz
Hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und das Verfahren ab Klagszustellung mangels Prozeßfähigkeit des Beklagten aufgehoben und ausgesprochen, dem Kläger bleibe die weitere Antragstellung bezüglich Klagszustellung an den gesetzlichen Vertreter des Beklagten vorbehalten, ist ein Rekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043777Dokumentnummer
JJR_19640710_OGH0002_0010OB00108_6400000_001