Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Kein Vorbenützerrecht, wenn schon vor der Anmeldung des Patents im Hinblick auf die spätere Erfindung zwischen dem sogenannten Vorbenützer und dem späteren Erfinder Vereinbarungen zustande gekommen sind, wenn also über das Patent Abmachungen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0071315Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00306_6400000_002