RS OGH 1964/7/13 4Ob306/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

PatG 1970 §23

Rechtssatz

Kein Vorbenützerrecht, wenn schon vor der Anmeldung des Patents im Hinblick auf die spätere Erfindung zwischen dem sogenannten Vorbenützer und dem späteren Erfinder Vereinbarungen zustande gekommen sind, wenn also über das Patent Abmachungen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0071315

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00306_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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