RS OGH 1964/7/13 6Ob179/64, 1Ob682/90

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Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

JN §66 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Ehemann von dem Ort an welchem er seinen Wohnsitz begründet hat wegzieht, dort aber bei aufrechter Ehe seine Gattin und das Kind zurückläßt, zu diesen regelmäßig in nicht allzu langen Zwischenräumen für jeweils einige Tage zurückkehrt und von dort die ihn betreffende Post an den Ort seines jeweiligen Aufenthaltes nachgesendet erhält, so wird der einmal begründete Wohnsitz durch den Wegzug nicht aufgelassen, sondern bleibt weiterhin als der Wohnsitz des Ehemannes bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046700

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0060OB00179_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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