Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Eine Klagsergänzung durch hilfsweise Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach § 50 EheG kann, obwohl es sich um eine prozessuale Sachdispositionserklärung handelt, nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch Rechtsausführungen in der Berufungsschrift, die nicht anders als eine Klagsergänzung im aufgezeigten Sinn verstanden werden können, vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039581Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0060OB00192_6400000_001