TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 2000/03/0099

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchiffahrtsG 1997 §29 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §29 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der D Schifffahrtsgesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Konrad Krauß, Rechtsanwalt in Regensburg, dieser vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 67, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 2. März 2000, Zl. 591.056/4- II/20/2000, betreffend Kostenvorschreibung i.A.

Schifffahrtsgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, die Kosten für die Bergung des Schubschiffes "E", die Kosten der damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Kosten für die Bekämpfung der durch die Havarie entstandenen Verschmutzung der Donau in der Höhe von öS 888.950,38 (EUR 64.602,54) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 19. September 1999 das Schubschiff "E" in der linken Kammer der Schleuse Greifenstein gesunken sei. Die Bergung des Fahrzeuges, das - insbesondere durch die Blockierung der Schleusenkammer - ein erhebliches Schifffahrtshindernis und auf Grund des mitgeführten Treibstoffes auch eine akute Gefährdung des Gewässers und der Umwelt dargestellt habe, sei über Auftrag der Schifffahrtspolizei im Einvernehmen mit der Vertreterin des Unternehmens, Frau A.C., durch die Firma V unter Hilfestellung der Feuerwehren Stockerau und St. Andrä-Wördern erfolgt. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der aufgetretenen Gewässerverschmutzung seien unter der Koordination des Bezirksfeuerwehrkommandos Korneuburg erfolgt. Die Kosten für diese Maßnahmen würden sich laut den vorliegenden Rechnungen auf zusammen öS 888.950,54 (EUR 64.602,54) belaufen. Gemäß § 29 Abs. 3 und 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, habe die Behörde bei Gefahr im Verzug die Beseitigung eines Schifffahrtshindernisses oder sonst in das Gewässer gelangter Sachen gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen, sofern der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit., die Beseitigung selbst unverzüglich vorzunehmen, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt seien Sachverhalt und Rechtslage mit der Einladung zur Stellungnahme binnen vier Wochen bekannt gegeben worden. Eine Reaktion sei nicht erfolgt, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 29 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, lautet- soweit im Beschwerdefall maßgeblich - wie folgt:

"(1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

......

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht."

2.2. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides vom 2. März 2000 lautet:

"Ergeht an:

1. D GmbH

G-Straße 2

D-R

2. Herrn

Rechtsanwalt Konrad Krauß Wernerwerkstraße 4

D-93049 Regensburg"

Da der angefochtene Bescheid nach der besagten Zustellverfügung somit auch für die Beschwerdeführerin als Empfängerin bestimmt war, und ihr - sie hat diesen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof in der entsprechend ergänzten Beschwerde am 4. Juli 2000 vorgelegt - tatsächlich zugekommen ist, wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, dass "die Zustellung des angefochtenen Bescheides an Konrad Krauß keine Rechtswirkung erzeugen habe können, da dieser zur Entgegennahme des Bescheides nicht bevollmächtigt gewesen sei", gemäß § 7 des Zustellgesetzes saniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zlen. 2001/18/0012, 0030, mwH).

2.3. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz könne nur so verstanden werden, dass der Verfügungsberechtigte oder Schiffsführer nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn ihn am Sinken des Fahrzeuges ein Verschulden treffe. Dies entspreche "grundsätzlich den schadenersatzrechtlichen Regeln", sodass sich diese Interpretation der erwähnten Bestimmung zwingend ergebe. Die Beschwerdeführerin erachte sich darin beschwert, dass die belangte Behörde ihr die Kosten vorgeschrieben habe, ohne die Verschuldensfrage zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 29 Abs. 1 leg.cit. die darin statuierte Verpflichtung des Schiffsführers und des Verfügungsberechtigten seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Verursachung einer dort genannten Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung (u.a.) seitens eines in einem Gewässer festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, nicht aber daran anknüpft, ob den Schiffsführer bzw. den Verfügungsberechtigten an einer solchen Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung ein Verschulden trifft. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin geben auch weder der Wortlaut des § 29 Abs. 3 leg. cit. noch die Gesetzesmaterialien (RV 564 BlgNR XX. GP, 70) einen Anhaltspunkt. In der genannten Regierungsvorlage wird (ua) vielmehr ausgeführt, dass durch die Neufassung des Abs. 3 den Anforderungen an die tatsächlichen Abläufe in zeitgemäßer Weise und auch in systematischer Hinsicht besser Rechnung getragen werde; "Abs. 3 regelt das abgekürzte Verfahren für jene Havariefälle, bei denen das havarierte Fahrzeug ein Hindernis darstellt oder ein solches zu werden droht, dh. bei Gefahr im Verzug. So ist nunmehr die amtswegige Beseitigung bei Gefahr im Verzug durch den Verfügungsberechtigten ebenso eindeutig festgeschrieben wie dessen Kostentragung, die in der Folge auch die Kosten einer allfälligen Entsorgung umfasst." Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kosten gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. vorgeschrieben hat, hat doch die Beschwerdeführerin nie bestritten, sondern vielmehr selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass Gefahr im Verzug vorgelegen und sie selber keinen Bergungsauftrag erteilt habe. Von daher erweisen sich auch die Hinweise der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe "eine Art Ermittlungsverfahren" durchgeführt, und aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergebe sich das Verschulden bzw. ein Mitverschulden des Schleusenmeisters bzw. des Kapitäns eines anderen Motorschubschiffes, als nicht zielführend.

2.4. Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht zutreffend, wenn die Behörde im bekämpften Bescheid ausführe, dass die Bergung des Fahrzeuges über Auftrag der Schifffahrtspolizei im Einvernehmen mit der Vertreterin des Unternehmens, A.C., durch die Firma V ... erfolgt sei, weil von einem Einvernehmen mit A.C. nicht die Rede sein könne, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. ist das Herstellen eines Einvernehmens mit dem Verfügungsberechtigten nämlich nicht erforderlich. Im Übrigen weist auch die Beschwerde darauf hin, dass sich aus einem den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden, von A.C. unterschriebenen Aktenvermerk vom 20. September 1999 ergibt, dass diese erklärt habe, dass seitens des Verfügungsberechtigten kein Bergungsauftrag erteilt werden könne, und sie zur Kenntnis nehme, dass gemäß § 29 leg. cit. die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport und die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten zu veranlassen habe.

2.5. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030099.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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