RS OGH 1964/7/13 4Ob70/64, 4Ob514/87, 6Ob26/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

ZPO §519 A

Rechtssatz

Hinsichtlich eines nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern in einem Zwischenverfahren gefaßten Beschlusses kommen die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 70/64
    Veröff: Arb 7958
  • 4 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 514/87
    Auch; Beisatz: Die nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T1)
  • 6 Ob 26/02w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 26/02w
    Beisatz: Die Verweigerung einer Sachentscheidung durch das schon in einem Vorprüfungsverfahren befasste Berufungsgericht über einen nicht als Berufung qualifizierten Schriftsatz ist inhaltlich nicht dem Fall der Zurückweisung einer Berufung gleichzuhalten. Hier: Beschluss, dass der Akt dem Erstgericht zurückgestellt werde, da noch kein der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugängliches Rechtsmittel vorliege. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043778

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00070_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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