Norm
VBG §5 Abs1Rechtssatz
Geht ein öffentlich Bediensteter (hier Justizangestellte) durch mehrere Jahre hindurch leichtsinnig und bedenkenlos Schulden ein, die wiederholt zu Klagsführungen veranlassen, so ist durch dieses Verhalten, als mit den Auffassungen von Ehre und Anstand nicht in Einklang zu bringen, der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0081792Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00069_6400000_001