Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Wenn auch im allgemeinen der Gleichbehandlungsgrundsatz nur für die durch die Betriebsgemeinschaft verbundenen Arbeitnehmer (Pensionisten) desselben Betriebes verlangt werden kann, müssen dort, wo für verschiedene Betriebe desselben Dienstgebers (hier: Gemeinde Wien) einheitliche Dienstvorschriften bestehen, auch Fälle herangezogen werden, die über den Bereich des Betriebes hinausgehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038585Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00050_6400000_001