RS OGH 1964/7/14 8Ob207/64

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Veröffentlicht am 14.07.1964
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Norm

HGB §25
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme des Beklagten unter der von diesem fortgeführten Firma durch den Kläger auf Grund einer unter dieser Firma vor dem Unternehmensübergang eingegangenen Verbindlichkeit kann als für die Geltendmachung der Haftung nach § 25 HGB noch genügendes tatsächliches Vorbringen angesehen werden. Wenn die Geltendmachung dieses Rechtsgrundes vom Kläger ausdrücklich abgelehnt worden wäre, hätte dies protokolliert werden müssen, was aber nicht geschehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038053

Dokumentnummer

JJR_19640714_OGH0002_0080OB00207_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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