RS OGH 1964/7/15 3Ob76/64

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Veröffentlicht am 15.07.1964
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Norm

EO §35
EO §294

Rechtssatz

Der Drittschuldner kann sich gegen die Fortführung der Exekution durch den Verpflichteten unter Berufung auf die Rechte eines Überweisungsgläubigers nur dadurch erfolgreich zur Wehr setzen, daß er einwendet und beweist, er habe auf Grund der Überweisung dem Überweisungsgläubiger gezahlt oder zugunsten beider Forderungsprätendenten (des Verpflichteten und des Überweisungsgläubigers) die Schuld bei Gericht hinterlegt und sie damit getilgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/64
    Entscheidungstext OGH 15.07.1964 3 Ob 76/64
    EvBl 1964/477 S 663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000716

Dokumentnummer

JJR_19640715_OGH0002_0030OB00076_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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