Norm
EO §35Rechtssatz
Der Drittschuldner kann sich gegen die Fortführung der Exekution durch den Verpflichteten unter Berufung auf die Rechte eines Überweisungsgläubigers nur dadurch erfolgreich zur Wehr setzen, daß er einwendet und beweist, er habe auf Grund der Überweisung dem Überweisungsgläubiger gezahlt oder zugunsten beider Forderungsprätendenten (des Verpflichteten und des Überweisungsgläubigers) die Schuld bei Gericht hinterlegt und sie damit getilgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000716Dokumentnummer
JJR_19640715_OGH0002_0030OB00076_6400000_001