Norm
ABGB §44Rechtssatz
Kein Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegen seine Gattin, wenn er nach Mißhandlungen und Drohungen vor 12 Jahren den ehelichen Haushalt verlassen und sich um seine Ehegattin nicht mehr gekümmert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009356Dokumentnummer
JJR_19640721_OGH0002_0040OB00550_6400000_001