Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Die Ehegattin kann die Verweigerung der Folgepflicht nicht auf eine vor Jahren in einem dann wegen Aussöhnung der Ehegatten zum Ruhen gelangten Unterhaltsprozeß bewillige Verfügung, mit welcher ihr der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015