Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entschuldbarkeit, Entschuldigungsgrund, Vorstrafe, Straftat, strafbare Handlung, Unmutsäußerung, Gemütsbewegung, Kränkung, Beleidigung, EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029671Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001