RS OGH 1964/7/28 4Ob65/64, 4Ob37/81, 4Ob91/82, 8ObA303/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1964
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 65/64
    Veröff: Arb 7961
  • 4 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 37/81
    nur: Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen. (T1) Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)
  • 4 Ob 91/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 91/82
    nur T1
  • 8 ObA 303/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 303/95
    nur T1

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entschuldbarkeit, Entschuldigungsgrund, Vorstrafe, Straftat, strafbare Handlung, Unmutsäußerung, Gemütsbewegung, Kränkung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029671

Dokumentnummer

JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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