Beisatz: Die "Zwangsmitgliedschaft" in der Handelskammerorganisation ändert nichts daran, daß eine Vertretung gewerblicher Interessen naturgemäß auch gegenüber einem solchen Mitglied zu erfolgen hat, das einen Wettbewerbsverstoß begeht. (T3) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14