RS OGH 1964/7/28 4Ob41/64, 5Ob312/74, 4Ob377/77, 6Ob681/80, 5Ob507/81, 6Ob41/03b, 7Ob64/06x, 8ObA28/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1964
beobachten
merken

Norm

ZPO §240 Abs1 B
ZPO §599

Rechtssatz

Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Schiedsklausel, die Streitigkeiten "aus dem Vereinsverhältnis" betrifft, erfasst nicht auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Dienstnehmern hinsichtlich des Entgelts auf Grund des Dienstvertrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 41/64
    Veröff: Arb 7960
  • 5 Ob 312/74
    Entscheidungstext OGH 04.02.1975 5 Ob 312/74
    nur: Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. (T1); Beisatz: Heilbare sachliche Unzuständigkeit. (T2)
  • 4 Ob 377/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 377/77
    nur T1; Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124
  • 6 Ob 681/80
    Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 681/80
    nur T1
  • 5 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 507/81
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genossenschaftsstatut. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit ist zumindest so deutlich auszuführen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden; dazu gehört die Behauptung aller Tatsachen in knapper und gedrängter Form, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtes ableitet. (T3) Veröff: SZ 54/16 = JBl 1982,41
  • 6 Ob 41/03b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 41/03b
    nur T1
  • 7 Ob 64/06x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
    Vgl; Beisatz: Vereinbarungen über Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Bereinigung arbeitsrechtlicher Ansprüche sind von der nach § 8 VerG vorgesehenen Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu unterscheiden. (T4)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039867

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten