Norm
ABGB §863 GIVRechtssatz
Ein Dauerzustand kann als Entlassungsgrund so lange geltend gemacht werden, als er andauert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dauertatbestand, Geltendmachung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Verfrischung, Verspätung, Verwirkung, Verschweigen, Verschleierung, Entlassungserklärung, ErklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0028865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019