TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 2002/03/0025

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §51c idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des GM in T, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Oktober 2001, Zl. KUVS-K1-925/5/2001, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem angefochtenen (Kammer-)Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme eines näher angeführten Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Villach wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf zwei Vorfälle vom 6. Mai 2001 und vom 10. Mai 2001 berufe, die seiner Auffassung nach ein neues Beweismittel dafür darstellten, dass das elektronische Abbuchungssystem am Grenzübergang Braunau am Inn auch am 8. April 1999 (dem Tattag) nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, "in dem die Durchfahrt des Beschwerdeführers durch die Abbuchungsstation an diesem Tag nicht registriert" worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass Vorkommnisse, die über zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung stattgefunden hätten, nicht als taugliches Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG beurteilt werden könnten, wobei noch hinzukomme, dass bei den vom Antragsteller behaupteten Vorfällen ein anderes Kraftfahrzeug betroffen gewesen sei. Die gestellten Beweisanträge bezögen sich auf die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlfunktion des elektronischen Abbuchungssystems am 6. Mai 2001 bzw. am 10. Mai 2001. Diese Beweisanträge seien daher nicht geeignet, "die Richtigkeit des im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen zu lassen (nova reperta)". Der Wiederaufnahmeantrag werde als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

"2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ..."

Nach dieser Regelung müssen für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegen sein, die jedoch ohne Verschulden der Partei nicht haben geltend gemacht werden können. Bei den am 6. Mai und 10. Mai 2001 durchgeführten Fahrten des näher angeführten LKW-Zuges, auf denen trotz ordnungsgemäß eingestelltem Ecotag keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt sein soll und die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel ins Treffen geführt wurden, handelt es sich - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - nicht um solche Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, sondern vielmehr um Beweismittel, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens entstanden sind. Schon aus diesem Grund erweist sich die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages als gesetzmäßig. Es erübrigte sich daher ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer meint weiters, es bestehe keine einfachgesetzliche Bestimmung, die die Besetzung des unabhängigen Verwaltungssenates u.a. betreffend Wiederaufnahmeanträge regle.

Für die Entscheidung durch die Kammer bestehe keine Rechtsgrundlage.

     Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden.

     Voranzuschicken ist, dass über den Beschwerdeführer mit dem

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 24. Oktober 2000 wegen der genannten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt worden war. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen.

§ 51c VStG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sah vor, dass, wenn in dem mit Berufung bekämpften Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist. Ansonsten - außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen - sind die Kammern zuständig. Auch wenn Satz 2 des § 51c VStG grundsätzlich die generelle Zuständigkeit der Kammern des unabhängigen Verwaltungssenates, außer in den ausdrücklich normierten Fällen der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes, vorsieht, muss bei der Auslegung dieser Bestimmung berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren14, 236f) die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht. Für den bezogenen Berufungsbescheid der belangten Behörde (gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG) war die Kammer des Verwaltungssenates zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch die Kammer der belangten Behörde für die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme zuständig. Es hat die belangte Behörde daher zu Recht durch eine Kammer entschieden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030025.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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