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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität FortfallLeitsatz
Einstellung des Verfahrens gegen einen Bescheid der Wiener Börsekammer betreffend den Ausschluß von der Mitgliedschaft zur Börse mangels Legitimation; neues zivilrechtliches Organisationsregime nach Privatisierung der Börse; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung von Bestimmungen des BörseG 1989 wegen Fortfalls der PräjudizialitätSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid des Generalsekretärs der Wiener Börsekammer vom 18. Dezember 1996 wurden - unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung - die Beschwerdeführer als Besucher der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, daß Börsebesucher gemäß §24 Abs1 Z5 Börseordnung dann auszuschließen sind, wenn das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert. Mit Bescheid vom selben Tag sei das Börsemitglied, das für die Beschwerdeführer die Besuchsberechtigung erworben hat, als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen worden.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die Vollversammlung der Wiener Börsekammer gab diese mit Bescheid vom 18. März 1997 nicht Folge.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Erwerbsbetätigung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. a) Gemäß §3 Abs1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes (ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 11/1998) ist die Wiener Börsekammer mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides nach §2 BörseG idF BGBl. I 11/1998, das war am 3. April 1998 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8.4.1998, S 15), aufgelöst. Nach §96 Z1 BörseG idF BGBl. I 11/1998 ersetzt eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder Börsebesucher die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§14 Abs2 und 20 Abs1.
Eine solche Zulassung hat aber für die Beschwerdeführer gerade nicht bestanden, da die Zulassung durch den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ausschließungsbescheid ihre Wirksamkeit verloren hat (der Beschwerde gegen den Ausschließungsbescheid gestand der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1997 keine aufschiebende Wirkung zu). Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umstellung der Börseorganisation waren die Beschwerdeführer daher keine Börsebesucher.
Unter dem Regime der privatrechtlich organisierten Beziehungen von Börsebesuchern zum Börseunternehmen könnten daher die Beschwerdeführer, um ein Börsebesuchsrecht zu erlangen, eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen anstreben, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einem Kontrahierungszwang unterliegt (§20 BörseG idF BGBl. I 11/1998), und im Fall der rechtswidrigen Verweigerung des Abschlusses einer Vereinbarung diese am Zivilrechtsweg durchzusetzen versuchen. Dem steht der bekämpfte Bescheid nicht im Weg (so bereits VfGH 14.6.1999, B1200/97, G461/97, für den insofern durchaus vergleichbaren Fall des Ausschlusses als Börsemitglied): Da für derartige Bescheide weder im §96 BörseG idF BGBl. I 11/1998 noch in einer anderen Bestimmung eine besondere Übergangs- oder Weitergeltungsregelung normiert wird, erschöpfte sich die Wirkung dieses Ausschlußbescheides darin, die bescheidmäßige Zulassung zu beenden. Die Beschwerdeführer waren daher ab dem Zeitpunkt, zu dem das Börsebesuchsrecht nicht mehr durch Bescheid verliehen wird, sondern einer Vereinbarung mit dem Börseunternehmen bedarf, frei, den Abschluß entsprechender Vereinbarungen anzustreben, ohne daß dem der bekämpfte Bescheid im Wege stünde.
b) Da die Rechtsposition der Beschwerdeführer somit durch den bekämpften Bescheid nicht (mehr) beeinträchtigt wird und sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides materiell nicht verändern würde, haben sie die Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides verloren. Dies hat zur Einstellung des Bescheidprüfungsverfahrens zu führen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Börsewesen, BeleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1201.1997Dokumentnummer
JFT_10009376_97B01201_2_00