Norm
ABGB §233 BRechtssatz
Die Genehmigung zur Führung eines - wenn auch aussichtsreichen - Prozesses auf Aufhebung eines Vertrages ist einem Pflegebefohlenen dann zu versagen, wenn die Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der dem Anfechtungsgegner zu erbringenden Leistung und des Prozeßkostenrisikos für den Pflegebefohlenen keinen Vorteil bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049131Dokumentnummer
JJR_19640819_OGH0002_0070OB00198_6400000_001