Norm
EO §346Rechtssatz
Bei der Exekution auf Herausgabe von Fahrnissen trifft den Verpflichteten keine Lieferverpflichtung, vielmehr wird ein aktives Tun des betreibenden Gläubigers (Abholung der Gegenstände) vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0004328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013