Norm
Geo §183Rechtssatz
Ein Richter ist befangen, wenn er in Versuchung oder geneigt ist, bei seiner Entscheidung auch andere als sachliche Gründe zu berücksichtigen, oder wenn er irgendwie an der rein sachlichen Beurteilung eines Falles behindert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0059496Dokumentnummer
JJR_19640901_OGH0002_0100NS00021_6400000_001