Norm
GmbHG §4Rechtssatz
Jede Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die auf die Möglichkeit hinausläuft, einen Gesellschafter an der Ausübung des Stimmrechtes zu hindern, ist gesetzwidrig. Von einer Behinderung des Stimmrechtes kann wohl nicht schlechthin in jedem Fall einer Festlegung von Voraussetzungen für die als Bevollmächtigte zugelassenen Personen gesprochen werden; wesentlich erscheint aber, daß der Gesellschafter, der sich vertreten lassen will, jedenfalls eine Person seines Vertrauens auswählen und entsenden können muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0059761Dokumentnummer
JJR_19640901_OGH0002_0010OB00085_6400000_001