Norm
EKHG §20Rechtssatz
Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute (vgl § 1394 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016