RS OGH 1964/9/8 8Ob229/64, 7Ob179/68, 1Ob210/70

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Veröffentlicht am 08.09.1964
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 D1

Rechtssatz

Ein dringendes Wohnungsbedürfnis der eintrittsberechtigten großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Tochter des verstorbenen Mieters liegt vor, wenn sie außer in der Wohnung des verstorbenen Vaters nur in der aus Zimmer und Küche bestehenden Wohnung ihrer Mutter wohnen könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 229/64
    Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 229/64
    Veröff: MietSlg 16434
  • 7 Ob 179/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 7 Ob 179/68
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Großjähriger Enkelsohn der verstorbenen Mieterin. Dem dringenden Wohnungsbedürfnis eines erwachsenen Enkels kann nicht durch das Zusammenwohnen mit einem Elternteil dieses Enkels in dessen Kleinwohnung abgeholfen werden. Es ist daher unentscheidend, ob dieser Elternteil bereit wäre, sein (erwachsenes) Kind wieder bei sich wohnen zu lassen. (T1) Veröff: MietSlg 20452
  • 1 Ob 210/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 210/70
    Veröff: MietSlg 22409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0068486

Dokumentnummer

JJR_19640908_OGH0002_0080OB00229_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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