RS OGH 1964/9/8 8Ob226/64, 7Ob64/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1964
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3

Rechtssatz

Die Frage, ob einem Kinde in seiner künftigen besseren Versorgung die Möglichkeit des Besuches einer bestimmten Schule zu eröffnen ist, gehört als Vorfrage einer Unterhaltsbemessung als Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zum Bemessungsfragenkomplex. Nach dem Judikat 60 neu = SZ 27/177 ist das Rechtsmittel an die 3. Instanz dann zulässig, wenn die Anfechtung eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, daß heißt eine Entscheidung, die, ohne Bemessung des Unterhaltes, sich auf eine Verfahrensfrage beschränkt, nicht aber dann, wenn, wie hier, die Rüge wegen eines angeblichen Mangels des Rekursverfahrens erhoben wird, der darin gelegen sein soll, daß das Rekursgericht seine im Rahmen der Bemessung des Unterhaltes gefällte Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die vom Rekurswerber nicht geltend gemacht wurden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 226/64
    Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 226/64
    Veröff: SZ 37/116 = RZ 1964,220
  • 7 Ob 64/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 7 Ob 64/75
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob einem Kinde in seiner künftigen besseren Versorgung die Möglichkeit des Besuches einer bestimmten Schule zu eröffnen ist, gehört als Vorfrage einer Unterhaltsbemessung als Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zum Bemessungsfragenkomplex. (T1) Beisatz: Hier: Frage einer Hortunterbringung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0104839

Dokumentnummer

JJR_19640908_OGH0002_0080OB00226_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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