Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Das Rekursgericht hat im Außerstreitverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig ob der Rechtsmittelwerber den vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Anfechtungsgrund zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat oder nicht (SZ 22/101 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022