RS OGH 1964/9/8 8Ob226/64, 6Ob259/73, 1Ob524/80, 5Ob1585/92, 1Ob574/93

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Veröffentlicht am 08.09.1964
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Norm

AußStrG §9 A2f
ZPO §526 B1

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat im Außerstreitverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig ob der Rechtsmittelwerber den vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Anfechtungsgrund zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat oder nicht (SZ 22/101 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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