Norm
ABGB §768 Z2Rechtssatz
Unter Notstand ist jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechter Weise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Haben die Adoptiveltern einen Erwachsenen deshalb adoptiert, damit er ihre Landwirtschaft, die sie infolge ihres Alters und ihrer Krankheit nicht mehr allein führen können, weiterführe und verlässt er in der Folge ohne triftigen Grund die Adoptiveltern und deren Landwirtschaft, die hierauf verfällt, so hat er durch dieses Verhalten den Enterbungsgrund des § 768 Z 2 ABGB gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010