Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Die Verletzung der Folgepflicht ist, wie jede andere Eheverfehlung, nur dann Scheidungsgrund, wenn sie schuldhaft ist. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn die Weigerung der Frau, ihrer Folgepflicht zu entsprechen, zwar objektiv gesehen unberechtigt ist, aber im guten Glauben an ihre Berechtigung erfolgt, dh wenn die Frau auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte das Recht zum Getrenntleben in Anspruch nimmt und der subjektiv begründete Verdacht bestimmend oder wenigstens mitbestimmend für ihre Entscheidung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019