Norm
StPO §285a Z3Rechtssatz
Die Verbesserung im Sinne des § 285 a Z 3 StPO kann nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur in der Behebung eines Mangels, der lediglich in dem Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers bestehen darf, gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0100207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021