Norm
ZPO §43Rechtssatz
In dem Falle als eine Ehe nach § 55 EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (§ 61 Abs 2 EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach § 45 a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben § 43 ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach § 55 EheG durchgedrungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035834Dokumentnummer
JJR_19640916_OGH0002_0060OB00118_6400000_001