Norm
ABGB §1052 CRechtssatz
Der "Verpflichtete" muss beweisen, dass ihm oder der für ihn leistenden Person die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein musste. Leistung trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedeutet in der Regel die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021