Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Auf einer bloß 3,30 Meter breiten Fahrbahn darf in einer unübersichtlichen Kurve nur mit einer Geschwindigkeit gefahren werden, die es dem Lenker ermöglicht, notfalls sein Fahrzeug auf halbe Sichtweite zum Stehen zu bringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074712Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0110OS00131_6400000_001