Norm
ABGB §1323 FRechtssatz
Der Eigentümer (Halter) eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftwagens ist auch berechtigt, vom Schädiger den Ersatz der auf die Reparaturzeit entfallenden Teile der Kosten der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer zu begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013