Norm
KFG 1955 §87 Abs4Rechtssatz
1.) Denjenigen, der einen Anhänger ohne die für den Bremsersitz in der Einzelgenehmigung angeführten Schutzvorrichtungen verwendet, trifft ein Verschulden, wenn der Bremser vom Anhänger herunterstürzt.
2.) Mit einem Anhänger, der die in der Einzelgenehmigung vorgesehenen Einrichtungen nicht aufweist, darf nur - wie mit einem nicht zugelassenen Anhänger - mit einer Geschwindigkeit von höchstens neun km/h gefahren werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065430Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0110OS00103_6400000_001