RS OGH 1964/9/17 11Os103/64, 11Os57/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1964
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Norm

KFG 1955 §87 Abs4
KfV 1955 §66 Z2 litf
KfV 1955 §70 Abs1
KfV 1955 §70 Abs2

Rechtssatz

1.) Denjenigen, der einen Anhänger ohne die für den Bremsersitz in der Einzelgenehmigung angeführten Schutzvorrichtungen verwendet, trifft ein Verschulden, wenn der Bremser vom Anhänger herunterstürzt.

2.) Mit einem Anhänger, der die in der Einzelgenehmigung vorgesehenen Einrichtungen nicht aufweist, darf nur - wie mit einem nicht zugelassenen Anhänger - mit einer Geschwindigkeit von höchstens neun km/h gefahren werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 103/64
    Entscheidungstext OGH 17.09.1964 11 Os 103/64
    Veröff: ZVR 1965/178 S 189
  • 11 Os 57/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 57/71
    nur: Denjenigen, der einen Anhänger ohne die für den Bremsersitz in der Einzelgenehmigung angeführten Schutzvorrichtungen verwendet, trifft ein Verschulden, wenn der Bremser vom Anhänger herunterstürzt. (T1) Beisatz: Die Beförderung von Personen mit einem Anhänger ist nicht zulässig, wenn diese auf einem Fußbrett in vorgebeugter Stellung Platz nehmen müssen, die keinen ausreichenden Halt gewährt. (T2) Veröff: ZVR 1972/51 S 80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065430

Dokumentnummer

JJR_19640917_OGH0002_0110OS00103_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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