Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.
Beisatz: Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach § 29 GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war. (T1)
Beisatz: Einem Gesuch auf Eintragung eines Pfandrechts nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers könnte daher nur stattgegeben werden, wenn vor Konkurseröffnung sowohl die Rangordnung angemerkt worden war als auch der Pfandschuldner die Titelurkunde unterschrieben hatte (so schon 5 Ob 20/91). (T2)
Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T3); Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T4); Veröff: SZ 2009/155
Auch; Beisatz: Inwieweit die für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden und sonstigen Voraussetzungen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen, ist demgegenüber ebenso ohne Bedeutung wie der Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft. (T5)