Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger muß angeben, welche Handlungen im einzelnen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erwirkt werden sollen und zur Vornahme welcher Handlungen er im einzelnen ermächtigt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012