RS OGH 1964/9/22 3Ob75/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

ABGB §916 C
MG §19 Abs6
ZPO §568

Rechtssatz

Ein Untermietvertrag mit einer Person, die gar nicht Hauptmieterin ist, kann ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB darstellen, das diesfalls nach seiner wahren Beschaffenheit, nämlich als Hauptmietvertrag mit dem Hauseigentümer, zu beurteilen ist. In diesem Falle kann dieses Mietverhältnis auch nur wie ein Hauptmietverhältnis aufgelöst werden. Bei anderer Ansicht könnte durch Einschiebung einer Person, der gar kein eigenes Recht zusteht, also eines Strohmannes, der ganze Mieterschutz im Weg des § 568 ZPO hinfällig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 75/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 75/64
    Veröff: MietSlg 16492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024596

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0030OB00075_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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