Norm
ABGB §916 CRechtssatz
Ein Untermietvertrag mit einer Person, die gar nicht Hauptmieterin ist, kann ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB darstellen, das diesfalls nach seiner wahren Beschaffenheit, nämlich als Hauptmietvertrag mit dem Hauseigentümer, zu beurteilen ist. In diesem Falle kann dieses Mietverhältnis auch nur wie ein Hauptmietverhältnis aufgelöst werden. Bei anderer Ansicht könnte durch Einschiebung einer Person, der gar kein eigenes Recht zusteht, also eines Strohmannes, der ganze Mieterschutz im Weg des § 568 ZPO hinfällig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024596Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00075_6400000_001