Norm
EO §349 DRechtssatz
Bei Bewilligung einer zwangsweisen Räumung ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, ob andere Leute als dem Verpflichteten Rechte an der zu übergebenden unbeweglichen Sache zustehen, ebensowenig, ob Dritte sie in ihrer Gewalt haben und ob sie die Exekution zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0004464Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00091_6400000_001