RS OGH 1964/9/22 4Ob334/64, 4Ob142/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

UWG §9 E

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung, nicht aber einen solchen auf ein Verbot, andere als jene Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt, oder etwa auf das Gebot, jene Waren, denen die richtige Bezeichnung nicht zukommt, zu entfernen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 334/64
  • 4 Ob 142/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 142/94
    Auch; nur: Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079359

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0040OB00334_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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