Norm
UWG §9 ERechtssatz
Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung, nicht aber einen solchen auf ein Verbot, andere als jene Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt, oder etwa auf das Gebot, jene Waren, denen die richtige Bezeichnung nicht zukommt, zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079359Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0040OB00334_6400000_001