RS OGH 1964/9/22 3Ob110/64, 3Ob7/90, 3Ob19/91, 3Ob120/92, 3Ob164/94 (3Ob165/94), 3Ob27/95, 3Ob2142/9

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Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

EO §42 A1

Rechtssatz

Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern (vgl EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen (vgl MietSlg Nr 6760 und 8453).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 110/64
    Veröff: MietSlg 16697
  • 3 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 7/90
    nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T1) Veröff: SZ 63/49
  • 3 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 19/91
    nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. (T2)
  • 3 Ob 120/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 120/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 MRG; mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T3)
  • 3 Ob 164/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 164/94
    Auch; Beisatz: Hier: Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. (T4)
  • 3 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 2142/96p
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2142/96p
    Auch; nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T5) Beis wie T3 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T6)
  • 3 Ob 2336/96t
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2336/96t
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 3 Ob 235/99a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 235/99a
    Auch; nur: Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T7)
  • 3 Ob 151/06m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 151/06m
    nur T1
  • 3 Ob 177/06k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 3 Ob 202/06m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 202/06m
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 175/07t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 175/07t
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: In casu konnten die Ergebnisse des im Rahmen der beantragten Fortsetzung des durch Vergleich beendeten Titelverfahrens durchgeführten Bescheinigungsverfahrens herangezogen werden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001542

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0030OB00110_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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