Norm
EO §42 A1Rechtssatz
Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern (vgl EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen (vgl MietSlg Nr 6760 und 8453).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001542Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00110_6400000_001