TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 2001/03/0016

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhG;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs3;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FZ (im angefochtenen Bescheid als "FZ" bezeichnet), vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 2000, Zl. uvs-1999/4/064-8, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 29. April 1999 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges und eines ebenfalls nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelanhängers, wie bei einer Kontrolle auf der A 13, Mautstelle Schönberg, am 29. April 1999 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von Schönberg festgestellt worden sei, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Deutschland bis zum Anhalteort durchgeführt und habe dabei entgegen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 keine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete Ökokarte mitgeführt, wobei auch keine automatische Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte durch das mitgeführte Ecotag-Gerät erfolgt sei, weil dieses nicht funktionsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung EG Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 24. April 1999 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Italien kommend nach Deutschland durchführt, wobei bei einer Kontrolle festgestellt worden sein, dass das Ecotag-Gerät lose in einer Ablage oberhalb der Windschutzscheibe gelegen sei, weil das Ecotag-Gerät aus der Halterung, die es mit der Windschutzscheibe verbunden habe, ausgebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass ihm das Ecotag-Gerät vier Tage zuvor in Frankreich heruntergefallen sei, das Gerät funktioniere jedoch auch ohne dass es an der Windschutzscheibe angebracht sei. Auf Grund des Umstandes, dass das Ecotag-Gerät losgelöst von der Windschutzscheibe in einer Ablage oberhalb der Windschutzscheibe abgelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer zweifellos ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes hegen müssen. Die Tatsache, dass nachweisbar keine Ökopunkte entrichtet worden seien (wenn das Ecotag-Gerät überhaupt auf ökopunktpflichtige Fahrt bei der Einfahrt gestellt gewesen sei), sei offensichtlich auf diesen Umstand zurückzuführen, weshalb der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise begangen habe. Es stehe fest, dass tatsächlich keine Ökopunkte bei der Einreise abgebucht worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß "Abs. 1 Z. 3 und Z. 7 bis 9" die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens durch das Gebiet Österreichs

"die nachstehenden aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, dass eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß Art. 1 Abs. 2 erster Satz dieser Verordnung werden die Umweltdatenträger gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung normiert, dass der Umweltdatenträger gemäß Anhang G an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens angebracht wird und er nicht übertragbar ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung wird, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden. Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben.

Anhang F "Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers" der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission lautet auszugsweise wie folgt:

"...

Montage

Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges auszulegen. Der Montagevorgang muss den Fahrzeugdatenträger - soweit wie mit vertretbaren technischen Aufwand realisierbar - untrennbar mit dem Fahrzeug zu verbinden. Ein Verhindern der Kommunikation mit der straßenseitigen Infrastruktur durch einfaches Abdecken des Fahrzeugdatenträgers darf nicht möglich sein. ..."

Anhang G "Montageanforderungen für den Umweltdatenträger" der genannten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"...

Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (s. obige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen: x = 100 cm y = 80 cm. ..."

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, ihm sei angelastet worden, dass allein der Umstand, dass das Ecotag-Gerät nicht fix mit der Windschutzscheibe verbunden gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung darstelle. Diese Rechtsansicht sei jedenfalls verfehlt. Dies folge aus der Überlegung, dass jemand, der mit einem auch nur losen Ecotag Ökopunkte entrichte, nicht strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich dahin verantwortet, dass ein Ecotag auch dann funktioniere, wenn er nicht fix mit einer Halterung bzw. Windschutzscheibe verbunden sei, und dass er eine korrekte Transitdeklaration vorgenommen habe, indem er den Ecotag auf "rot blinkend" eingestellt habe und er folglich davon ausgehen habe können, dass, wie normal bei einer Transitfahrt, die entsprechenden Ökopunkte abgebucht würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde auf Grund ihrer Verpflichtung zur Erforschung des wahren Sachverhalts angehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie eine Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma Kapsch dazu durchzuführen, dass ein Ecotag auch dann funktioniere, wenn er aus der Halterung gerissen sei. Dass laut Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr vom 3. August 2000 für die gegenständliche Transitfahrt keine Ökopunkte abgebucht worden seien sollen, könne nicht einfach und gleichsam automatisch mit der Loslösung des Ecotags von der Windschutzscheibe und der dadurch "offensichtlichen" Funktionsuntüchtigkeit begründet werden. Warum es zu keinem Abzug der Ökopunkte gekommen sei, sei nicht nachvollzogen worden, und es habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Falschdeklaration vorgenommen habe. Zudem hätte für eine solche kein Grund bestanden, weil im Vorfallszeitpunkt noch ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen wären. Die Behörde hätte auch eine "später eingeschrittene Gendarmeriepatrouille" ausforschen und vernehmen müssen, weil bei deren Kontrolle ca. eineinhalb Stunden nach der gegenständlichen Kontrolle das Gerät besehen und erklärt worden sei, dass "alles in Ordnung" sei. Die Abbuchung sei wegen eines Fehlers verhindert worden, der nicht mit der Loslösung von der Windschutzscheibe zusammenhänge, oder es sei beim Datentransfer zum Bundesamt für Güterverkehr eine Störung aufgetreten, was durch Beweisaufnahmen abgeklärt werden hätte müssen.

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt hat, er wendet sich auch nicht gegen die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, wonach sich das Ecotag lose in einem Fach über der Windschutzscheibe befunden habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass von der Benutzung eines Umweltdatenträgers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission nur dann gesprochen werden kann, wenn das Gerät die in den Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie in den Anhängen F und G normierten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere auch die vorschriftsmäßige Montage an der Innenseite der Windschutzscheibe untrennbar mit dem Fahrzeug verbunden, soweit letzteres mit vertretbarem technischem Aufwand realisierbar ist. Diesen Anforderungen hat das Gerät im Beschwerdefall nicht entsprochen. Weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch sonst ist ein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die untrennbare Anbringung wie oben beschrieben nur mit einem unvertretbaren technischen Aufwand (vgl. Anhang F der Verordnung) realisierbar gewesen wäre. Es hätte daher gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung die erforderliche Anzahl an Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet werden müssen und der Beschwerdeführer hätte die ihn treffende Verpflichtung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung erfüllen müssen, was er jedoch nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan hat.

Schon aus diesem Grund ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Ein zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG geeignetes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer sich im Verwaltungsstrafverfahren darauf gestützt, das Gerät sei schon "vor 4 Tagen in Frankreich herunter gefallen" und es würde, auch wenn es nicht mit der Windschutzscheibe verbunden ist, ordnungsgemäß funktionieren. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten hat (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0226, und vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262).

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer verlangten Beweise dazu, dass das Ecotag-Gerät, trotz einer der genannten Verordnung nicht entsprechenden Montage, korrekt funktioniert habe und die Nichtabbuchung der Ökopunkte beim Bundesamt für Güterverkehr in München möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass ein innerer Defekt des Ecotag-Gerätes oder ein Fehler bei der Datenübertragung aufgetreten sei, einzuholen, weil der Beschwerdeführer damit keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigt. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben.

Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0089). Daher ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030016.X00

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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