Norm
EO §35 BRechtssatz
Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach § 356 EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach § 35 EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013