Norm
UWG §9 ERechtssatz
Nach § 9 UWG kann dem Beklagten nicht verboten werden, andere als diejenigen Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt; ebensowenig kann ihm geboten werden, die unrichtig bezeichneten Waren zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079361Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0040OB00334_6400000_002