Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Bei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022