Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist außerhalb der Hauptverhandlung über die Uneinbringlichkeit oder Höhe der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in einer Versammlung von drei Richtern Beschluß zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096264Dokumentnummer
JJR_19640924_OGH0002_0110OS00208_6400000_001