Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Nicht jeder Kostennachlaß, der in voraus gewährt wird, ist unzulässig und daher standeswidrig. Die Gewährung eines Kostennachlasses ist ua dann ungerechtfertigt, wenn die Gründe hiefür dem Klienten verschwiegen werden, da hiedurch der Eindruck entstehen könnte, daß der Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit ohne zureichende Gründe Kostennachlässe gewährt und damit die Kollegen konkurrenziere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055577Dokumentnummer
JJR_19640928_OGH0002_000BKD00055_6400000_001