RS OGH 1964/9/29 11Os136/64

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Veröffentlicht am 29.09.1964
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Norm

StGB §9

Rechtssatz

Die etwaige unrichtige Wertung des Verhaltens des Verkehrspostens durch den Angeklagten als Hilfszeichen zum Einbiegen nach links ist ebenfalls unbeachtlich. Denn ein ihm solcherart unterlaufener Irrtum beträfe ausschließlich einen im § 41 der StVO 1960, also eine Vorschrift, die der Angeklagte als Kraftfahrer zu kennen verpflichtet war, normiert Rechtsbegriff und könnte ihn daher gemäß dem § 233 StG (nunmehr § 9 StGB) nicht entschuldigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 136/64
    Entscheidungstext OGH 29.09.1964 11 Os 136/64
    Veröff: EvBl 1965/183 S 268 = RZ 1964,217 = ZVR 1965/132 S 150

Schlagworte

Anmerkung: Vgl § 9 Abs 2 StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0089569

Dokumentnummer

JJR_19640929_OGH0002_0110OS00136_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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