Norm
StGB §9Rechtssatz
Die etwaige unrichtige Wertung des Verhaltens des Verkehrspostens durch den Angeklagten als Hilfszeichen zum Einbiegen nach links ist ebenfalls unbeachtlich. Denn ein ihm solcherart unterlaufener Irrtum beträfe ausschließlich einen im § 41 der StVO 1960, also eine Vorschrift, die der Angeklagte als Kraftfahrer zu kennen verpflichtet war, normiert Rechtsbegriff und könnte ihn daher gemäß dem § 233 StG (nunmehr § 9 StGB) nicht entschuldigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl § 9 Abs 2 StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0089569Dokumentnummer
JJR_19640929_OGH0002_0110OS00136_6400000_001