RS OGH 1964/9/29 8Ob260/64

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Veröffentlicht am 29.09.1964
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Norm

EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO an sich möglich (vgl Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung 3. Auflage S 1199).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005255

Dokumentnummer

JJR_19640929_OGH0002_0080OB00260_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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