Norm
JN §37Rechtssatz
Zur Entscheidung eines Streites wegen Verweigerung der Rechtshilfe ist in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das gemeinsam übergeordnete Gericht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015